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Benutzungsordnung der Stadt-und Schulbibliothek der Stadt Overath

 

§ 1 Aufgabe

Die Stadt-und Schulbibliothek ist eine städtische kulturelle Einrichtung. Die Stadt- und Schulbibliothek dient der allgemeinen und staatsbürgerlichen Bildung, der Information, der fachlichen Weiterbildung und der Unterhaltung. Insbesondere sollen junge Menschen durch Projekte und Veranstaltungen an das Lesen und die Literatur herangeführt werden.

 

§ 2   Benutzerkreis

 

Jeder Bürger / jede Bürgerin ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt Medien aller Art zu entleihen und die Einrichtung der Stadt- und Schulbibliothek zu nutzen. Die Leitung der Stadt- und Schulbibliothek kann für die Benutzung einzelner Einrichtungen besondere Bestimmungen treffen.

 

§ 3   Anmeldung

Bei der Anmeldung ist ein gültiger Personalausweis oder Pass vorzulegen. Minderjährigen  erhalten den Benutzerausweis nach schriftlicher Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten. Der Benutzer / die Benutzerin verpflichtet sich durch die Unterschrift zur Anerkennung dieser Benutzungsordnung.

 

§ 4   Benutzerausweis

Jeder Benutzer / jede Benutzerin erhält einen Benutzerausweis. Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadt –und Schulbibliothek. Bei jeder Ausleihe und Rückgabe ist der Benutzerausweis vorzulegen. Der Verlust ist der Stadt- und Schulbibliothek unverzüglich zu melden. Wohnungswechsel und Namensänderung sind der Stadt- und Schulbibliothek umgehend mitzuteilen.

 

§ 5 Verarbeitung personenbezogener Daten

Zur Erfüllung der Aufgaben der Stadt-und Schulbibliothek werden folgende personenbezogene Daten verarbeitet:

  • Name, Vorname
  • Geburtsdatum
  • Anschrift
  • Bezeichnung der entliehenen Medien

Die Daten werden zur Erledigung der ordnungsgemäßen Aufgaben der Stadt- und Schulbibliothek verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Der Benutzer / die Benutzerin erklärt sich durch seine Unterschrift damit einverstanden.

 

§ 6 Leihfrist

Es gelten folgende Leihfristen:

  • für Bücher, Zeitschriften                                             4 Wochen
  • für CDs, Spiele,      .                                                   2 Wochen
  • für Toni-Figuren, DVDs                                              2 Wochen
  • für Neuerscheinungen                                                2 Wochen

Für die Berechnung der Leihfristen dient als Maßstab nicht der Kalendertag, sondern der Öffnungstag auf Grundlage der geltenden Öffnungszeiten der Stadt- und Schulbibliothek. Die Rückgabe ist sowohl in der Stadtbibliothek als auch in der Schulbibliothek möglich.

 

§ 7 Gebühren

  1. Jahresgebühren

Für die Benutzung der Stadt- und Schulbibliothek wird eine Jahresgebühr ab dem Tag der ersten Ausleihe für den Zeitraum von 12 Monaten erhoben.

 

Möglichkeiten

Gebühren

 

Erwachsene

 

 

18 €

 

Auszubildende, Studenten,

FSJ und FÖJ, Sozialleistungsempfänger,

Inhaber der Ehrenamtskarte,

Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis

 

 

9 €

 

Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren

 

 

kostenlos

 

Schulen,

Kindertagesstätten,

Offene Ganztagsschulen,

Einrichtungen der Jugendhilfe, sofern die entliehenen Medien für pädagogische Zwecke verwendet werden.

 

 

 

kostenlos

 

 

  1. Gebühren für Leihfristüberschreitungen und Sonderleistungen
  1. Überschreitung der Leihfrist (ab der 2. Woche)                1 €
  2. Ausstellung eines Ersatzausweises                                  3   €
  3. Bei Erfolglosigkeit der vorstehenden Mahnungen und Erinnerungen lehnt die Stadt- und Schulbibliothek die Rücknahme der Medien ab und fordert vom Benutzer / Benutzerin Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes des entliehenen und nicht zurückgegebenen Mediums zzgl. entstandener Mahngebühr. Der Rechtsweg bleibt vorbehalten.

 

 

§ 8   Behandlung der Medien, Beschädigung oder Verlust von Medien, Haftung

  1. Alle Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung und Verlust zu bewahren.
  2. Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergeben werden.
  3. Entliehene Tonträger, Videos, DVDs und CD-ROMs, Toni - Figuren dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter den von der Herstellerfirma vorgeschriebenen technischen Voraussetzung abgespielt werden.
  4. Es besteht die Verpflichtung, Beschädigungen sowie den Verlust entliehener Medien unverzüglich zu melden und Schadensersatz zu leisten. Benutzer/ Benutzerin haften auch für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen.
  5. Jeder Nutzende entleiht Medien auf eigene Gefahr. Die Stadt- und Schulbibliothek überprüft Ton- und Datenträger stichprobenartig. Erkennbar defekte Medien werden aussortiert. Die Stadt- und Schulbibliothek haftet nicht für Schäden, die an Abspielgeräten auftreten. Ebenso wird keine Haftung übernommen für Schäden, die durch evtl. Viren an Dateien, Datenträgern oder Hardware auftreten.
  6. Die Benutzung der Stadt- und Schulbibliothek geschieht auf eigene Gefahr. Die Stadt Overath haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die bei Inanspruchnahme der Stadt- und Schulbibliothek entstehen sowie nicht für den Verlust von Gegenständen, es sei denn, diese Schäden sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen.

 

§ 9   Verhalten während des Aufenthaltes in der Stadt- und Schulbibliothek

  1. Das Rauchen, der Verzehr von Speisen und Getränken, laute Unterhaltung und Musik sowie das Mitführen von Tieren sind nicht gestattet.
  2. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. Benutzer / Benutzerin, die wiederholt und in grober Weise gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können ganz oder zeitweise von der Benutzung der Stadt- und Schulbibliothek ausgeschlossen werden.

 

 § 10 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten werden durch Aushang und auf der Webseite der Stadt Overath bekannt gegeben.

 

§ 11 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung hat der Rat der Stadt Overath am 07.02.2024 beschlossen. Sie tritt am 01.04.2024 in Kraft